Fragen & Antworten

Fragen und Antworten rund um Eigentumswohnungen

Kunden-Login:

Sehr geehrte Kunden! Auf unserer Homepage finden Sie in der Navigation unseren Kunden-Login, dieser führt Sie zu unserem Kundenbereich auf schoon.etg24.de. Dort haben Sie die Möglichkeit verschiedene Dokumente zu Ihrer Wohneinheit im PDF-Format herunterzuladen oder auch spezielle Anfrageformulare zu nutzen. Die Anmeldung erfolgt über Ihre E-Mail-Adresse und ein Passwort.

 

Haben Sie noch kein Passwort oder Ihr Login funktioniert nicht? Nutzen Sie den folgenden Link: "Zugang anfordern", Sie erhalten anschließend eine Einladung per E-Mail zu unserem Kundenbereich.

 

Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir bei Verlust des Passworts aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Auskünfte per E-Mail oder Telefon erteilen können.

 


Allgemeine Verwaltung:

1. Was sind die Aufgaben einer Hausverwaltung? Wir sind als Verwalterin Ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zuständig. Im Sinne des § 27 WEG sind zahlreiche Vorschriften enthalten, die die Aufgaben, Befugnisse und Verpflichtungen der Verwalterin regeln. Dazu gehören insbesondere folgende Aufgaben:

  • Eigentümerversammlung einmal jährlich durchführen.
  • Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft durchsetzen.
  • Verwaltung der gemeinschaftlichen Gelder.
  • Willenserklärungen und Zustellungen entgegennehmen.
  • Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend machen, sofern wir hierzu durch Vereinbarung oder Beschlussfassung ermächtigt ist.

2. Wie kann/können ich/wir Sie erreichen? – Öffnungszeiten! Unsere Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Büro sind Mo. – Do. von 08.00 – 12.00 Uhr! Außerhalb dieser Zeiten können Sie gerne einen Termin unter vorheriger Absprache mit Ihrem jeweiligen Ansprechpartner vereinbaren. Sollten Sie uns telefonisch nicht erreichen, möchten wir Sie bitten, eine entsprechende Rückmeldung auf unserem Anrufbeantworter zu hinterlassen oder eine E-Mail zu senden. Für die Bearbeitung sind folgende Angaben notwendig:

  • Um welche Liegenschaft handelt es sich (VE-Nummer z.B. 500)
  • Angabe der Straßenbezeichnung (Musterstraße 12)
  • Welcher Eigentümer meldet sich (Name/Wohnungsnummer)

Wir möchten Sie außerdem bitten, uns Ihr Anliegen nicht mehrfach zukommen zu lassen. Dies lässt voraussichtlich längere Bearbeitungszeiten nach sich ziehen.

 

3. Warum muss/müssen ich/wir die Rechnung zahlen? Dafür ist doch die Wohnungseigentümergemeinschaft zuständig! – Abgrenzung Sondereigentum/Gemeinschaftseigentum! Die Abgrenzung zwischen Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum ist insbesondere dort wichtig, wo es um die Fragen der Kostentragung von Instandhaltungsarbeiten geht. In der Regel trägt der Wohnungseigentümer die Kosten und Lasten, die sein Sondereigentum betreffen, während die Wohnungseigentümergemeinschaft die Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums trägt. In der Teilungserklärung können sich in Einzelfällen andere Kostenverteilungen ergeben.


Gemeinschaftseigentum: Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück sowie die Teile, Anlage und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen. (Beispiele: Fenster, Wohnungseingangstüren, Fassade, Dach etc.)


Sondereigentum: Sondereigentum ist das Eigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. (Beispiele: Einbauküche, Teppich, Innentüren, nicht-tragende Wände etc.)

 

4. Wann ist die nächste Eigentümerversammlung und wann erhalte/n ich/wir die Einladung/Tagesordnung? Den Termin Ihrer nächsten Eigentümerversammlung finden Sie in dem Protokoll der letzten Eigentümerversammlung unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes". Die Einladung zur Eigentümerversammlung erhalten Sie dementsprechend ca. 4 Wochen vor dem Termin der Eigentümerversammlung, damit Sie sich frühzeitig mit dem Inhalt der Tagesordnung vertraut machen können und eventuell auftretende Fragen rechtzeitig besprechen können. Beschlussanträge müssen der Verwalterin bis 8 Wochen vor der Eigentümerversammlung vorliegen.

 

5. Wann sind die Schließungszeiten Sauna/Schwimmbad? Die Termine der Schließungszeiten für das Schwimmbad und die Sauna finden Sie in dem Protokoll der letzten Eigentümerversammlung unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes".

 

6. Ich/Wir haben Ihnen unsere Vollmacht zur Eigentümerversammlung per E-Mail mit weiteren Notizen/Hinweisen zukommen lassen. Warum haben Sie diese bei der Eigentümerversammlung nicht berücksichtigt? Zunächst einmal möchten wir ausdrücklich darauf hinweisen, dass eine Vollmacht zu Beginn der Eigentümerversammlung vorliegen muss. Des Weiteren machen wir darauf aufmerksam, dass Notizen/Hinweise auf der Vollmacht aufgrund der unterschiedlichen Meinungen/Diskussionen und Anzahl der Wohnungseigentümer unsererseits nicht berücksichtigt und eingebracht werden können.

 

7. Ich/Wir habe/n meine/unsere Wohnung veräußert! Warum erhalte/n ich/wir die Einladung zur Eigentümerversammlung/Protokoll der Eigentümerversammlung? Bei der Einladung zur Eigentümerversammlung oder dem Versand des Protokolls erhalten alle zu dem Zeitpunkt im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer die entsprechenden Unterlagen. Eine Änderung unserer Stammdaten kann erst erfolgen, sobald uns das geänderte Grundbuchblatt vorliegt. Da die Bearbeitung beim zuständigen Grundbuchamt einige Zeit in Anspruch nimmt, kann es vorkommen, dass Sie eine Einladung oder ein Protokoll erhalten, obwohl Ihre Wohnung bereits veräußert wurde.

 

Achtung: Eine Auflassungsvormerkung reicht nicht aus!

 

8. Ich/Wir habe/haben Feuchtigkeit in der Wohnung! Was nun? Bei Feuchtigkeit in einer Wohnung ist die Wohnungseigentümergemeinschaft für die Ursachenfeststellung und Ursachenbeseitigung, sofern sich diese im gemeinschaftlichen Eigentum befindet, zuständig.

 

Beispiel: E ist Eigentümer einer Wohnung in der WEG Musterstraße 10 und teilt der Verwalterin anhand von Bildern mit, dass sich Feuchtigkeit im Deckenbereich des Wohnzimmers gebildet hat. V als Verwalterin kann anhand der Bilder erkennen, dass es sich vermutlich um Schäden im Dachbereich handeln könnte. V beauftragt einen Dachdecker zwecks Prüfung und Feststellung (Ursachenfeststellung). Nachdem der Dachdecker eine Undichtigkeit (Kein versicherter Schaden) im Dachbereich feststellen konnte, beauftragt V den Dachdecker nach vorheriger Kostenschätzung (Evtl. Beschlussfassung Eigentümerversammlung) mit der Ursachenbeseitigung. Nun hat V im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft alle erforderlichen Maßnahmen getroffen. Der jeweilige Wohnungseigentümer ist für die Wiederherstellungsarbeiten in seinem Sondereigentum selbst verantwortlich und hat keinen Erstattungsanspruch gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft, da dieser kein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann. (BGH Urteil vom 21.05.2010, Az.: V ZR 10/10).

 

9. Warum muss/müssen ich/wir bis zur nächsten Eigentümerversammlung warten? Es ist "Gefahr in Verzug"! Häufig wird von einigen Wohnungseigentümern die Frage hinsichtlich der ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums in dringenden Fällen gestellt. Dabei wird oftmals der Wortlaut "Gefahr in Verzug" im Hinblick auf eine schnellere, am besten unverzügliche Bearbeitung des Schadens verwendet. Allerdings beinhaltet der Wortlaut "Gefahr in Verzug", dass ein Leben durch die nicht getroffenen Maßnahmen in Gefahr ist. Dieses ist häufig nicht der Fall! Um als Verwalterin tätig werden zu können, wird eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft benötigt. Diese kann in dringenden Fällen durch die kostenpflichtige Einberufung einer weiteren Eigentümerversammlung erfolgen. 

 

10. Warum wurde meine E-Mail noch nicht beantwortet/Warum wurde ich noch nicht zurückgerufen? Im heutigen digitalen/elektronischen Zeitalter ist es vielen Eigentümern leicht gemacht, eine E-Mail zu schicken, um den aktuellen Sachstand eines gefassten Beschlusses oder allgemeine Informationen rund ums Eigentum zu erhalten. Wo früher noch Briefe in Ruhe und Sorgfalt geschrieben und verschickt werden mussten, verschickt der Eigentümer zur heutigen Zeit seine E-Mails kostenfrei, gerne auch mit ungenauem Inhalt und doppelt, an seine Ansprechpartner und Kontakte. Dies bedeutet für viele Unternehmen natürlich einen rapid steigernden Bearbeitungsaufwand. Die Beschwerden, dass keine Rückmeldungen erfolgen, erhalten die Unternehmen oftmals schon innerhalb der nächsten 2 – 3 Tage und natürlich auch per E-Mail. Um Ihre Anfrage zielgerichtet und zufriedenstellend beantworten zu können, wird häufig eine längere Bearbeitungszeit benötigt. Gerne können Sie als Eigentümer zu einer kürzeren Bearbeitungszeit beitragen.

 

Auch hinsichtlich der nicht kurzfristig erfolgten Rückrufe möchten wir Sie um Geduld bzgl. der Bearbeitungszeit bitten. Aufgrund des aktuell hohen Telefonaufkommens kann eine Bearbeitung auch hier einige Tage in Anspruch nehmen. Gerne können Sie unseren Anrufbeantworter nutzen, welcher täglich von den jeweiligen Ansprechpartnern abgehört wird, um in dringenden Fällen kurzfristig reagieren zu können.

 

Ziel dieser Maßnahmen ist es, unseren Kunden eine schnellere Bearbeitungszeit zu ermöglichen. Wie Sie sehen, ist dies allerdings nur unter Mitwirkung des jeweiligen Eigentümers möglich. Können wir auf Sie zählen?

 


Buchhaltung:

1. Welche Aufgaben hat die Buchhaltung?

  • Erstellung eines Wirtschaftsplans für jedes Kalenderjahr in Absprache mit Ihrem Sachbearbeiter.
  • Erstellung einer Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben nach Ablauf des Kalenderjahres.
  • Durchführung der Kassenprüfung gemeinsam mit dem Verwaltungsbeirat/Kassenprüfer.
  • Die Begleichung von Rechnung und das tägliche Verbuchen
  • Überwachung der Hausgeldzahlungen

2. Wann erhalte/n ich/wir meine/unsere Abrechnungsunterlagen? Die Abrechnungsunterlagen erhalten Sie in der Regel mit Versand der Einladung zur Eigentümerversammlung, sprich ca. 4 Wochen vor Beginn der Eigentümerversammlung. In Einzelfällen kann es aufgrund der verzögerten Erstellung der Heizkostenabrechnung durch Ihr beauftragtes Abrechnungsunternehmen zu einer Nachsendung der Abrechnungsunterlagen kommen.

 

3. Warum haben Sie mein/unser Hausgeld eingezogen? Die Wohnung habe/n ich/wir vor kurzem veräußert! Der aktuell im Grundbuch eingetragene Wohnungseigentümer schuldet der Wohnungseigentümergemeinschaft die Hausgeldzahlungen. Daher kann es oftmals passieren, dass die Hausgelder von dem vorherigen(Lt. Kaufvertrag) Wohnungseigentümer eingezogen und beansprucht werden. Sollten der Erwerber und Veräußerer eine andere Regelung über die Zahlung der Hausgelder vereinbaren, sind diese individuell unter den beiden Parteien zu treffen.

 

4. Warum muss/müssen ich/wir die Nachzahlungen der Abrechnung leisten? Ich/Wir habe/n die Wohnung erst vor kurzem erworben! Der aktuelle und zur Beschlussfassung im Grundbuch eingetragene Wohnungseigentümer schuldet der Wohnungseigentümergemeinschaft die Abrechnungsspitze. Dabei ist es irrelevant, ob es sich um ein Guthaben oder eine Nachzahlung handelt. Auch hier können der Erwerber und Veräußerer im Innenverhältnis Regelungen über die Zahlung der Abrechnungsspitze treffen. Ansprechpartner für die Wohnungseigentümergemeinschaft bleibt immer der im Grundbuch eingetragene Wohnungseigentümer!

 

5. Wird mein/unser Anteil an der Sonderumlage/Abrechnungsspitze eingezogen? Sofern Sie der SCHOON GmbH Hausverwaltung & Immobilien eine Lastschrifteinzugsermächtigung für die Zahlung der Hausgelder erteilt haben, werden die zu leistenden Sonderumlagen/Abrechnungsspitzen zu dem in der Beschlussfassung genannten Tag eingezogen/ausgezahlt. Ist dies nicht der Fall, so muss der jeweilige Wohnungseigentümer eine Überweisung auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft tätigen.